§1 - Name und Sitz des Vereins:

 

Der Verein führt den Namen Lengenfelder Heimat- und Kulturverein.

 

Er hat seinen Sitz in 99976 Südeichsfeld/ OT Lengenfeld unterm Stein und soll in das Vereinsregister des AG Mühlhausen eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

 

Der Verein ist konfessionell unabhängig.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§2 - Ziel und Aufgabe des Vereins:

 

Der Verein hat folgende Ziele und Aufgaben in der Gemarkung Lengenfeld/Stein:

 

-        Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung

-        Förderung und Unterhaltung von Friedhöfen

 

Zur Verwirklichung dieser Ziele und Aufgaben organisiert der Verein unentgeltliche Arbeitseinsätze von freiwilligen Helfern und Vereinsmitgliedern, welche in Absprache mit der Ortsgemeinde Lengenfeld unterm Stein diese Ziele und Aufgaben verwirklicht. Hierzu gehören insbesondere die Pflege und Instandhaltung des Bergfriedhofes, die Pflege und Instandhaltung der Freilichtbühne unterhalb der Burg Stein sowie des Schlossteiches in der Gemarkung Lengenfeld unterm Stein.

 

§3 - Gemeinnützigkeit:

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt nicht die Erzielung von Gewinnen und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins erhalten sie gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Leihgaben zurück.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Die Mitglieder dürfen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§4 - Mitgliedschaft:

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt und erworben, wenn nicht innerhalb eines Monats dessen Ablehnung erfolgt. Bei der Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.09. des Jahres, die dann jeweils zum 31.12. des Jahres wirksam wird. Nach Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädlichem Verhalten, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 des Gesamtvorstandes.

 

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch einen Beitragsrückstand von 2 Jahren und 1 Tag erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

 

§5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie den Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

Der Jahresmitgliedsbeitrag richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Beiträge werden jeweils bis zum 30.09. eingezogen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

Konfessionelle und politische Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

 

§6 - Organe:

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§7 - Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.

 

Jedes Jahr wird vom Vorstand eine Einladung schriftlich per E-Mail oder postalisch zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) jeweils unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einberufungsfrist muss mindestens 7 Tage betragen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung heraus findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird. Satzungsänderungen und Vorstandswahlen sind davon ausgeschlossen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht oder mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins sie schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

 

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Änderungen der Satzung bedürfen eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Es wird offen durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag und Beschluss mit einfacher Mehrheit kann auch geheim gewählt werden.

 

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl eines Versammlungsleiters
  5. Festsetzung der Beiträge
  6. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  7. Beratung von Anträgen
  8. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

 

§8 - Kassenprüfung:

 

Die Kassenführung ist vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

 

Die Kassenprüfer werden für 4 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungen sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen.

 

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§9 - Vorstand:

 

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

  1. Vorsitzender
  2. stellvertretender Vorsitzender
  3. Kassierer
  4. Schriftführer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

 

  • Nummer 1 bis 3, je 2 vertreten gemeinschaftlich

 

Intern gilt: Der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten zusammen nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

Der Vorstand (bzw. der erweiterte Vorstand) wird aus Vorschlägen der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass er bis zu Neuwahlen eines neuen Vorstandes im Amt bleibt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Dem Vorstand obliegt insbesondere die gesamte laufende Geschäftsführung und bei wesentlichen Angelegenheiten die unverzügliche Information der Mitglieder.

 

Der Vorstand kann vorzeitig abberufen werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Dies zu entscheiden obliegt einer mit Tagesordnung einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der Vorsitzende oder sein Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt.

 

§10 - Arbeitsausschüsse:

 

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden.

 

§11 - Auflösung des Vereins:

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 50 % plus 1 der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zur Förderung der Heimatpflege.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.02.2023 in 99976 Lengenfeld unterm Stein beschlossen.